Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Prüfung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 fällt der prozentuale Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen etwas höher aus als im Vorjahr. Ursache dafür ist eine höhere Lohnzuwachsrate im vergangenen Jahr: im Jahr 2022 betrug sie 4,13 Prozent, 2021 nur 3,30 Prozent (Deutschland insgesamt).

Aufgrund der Erhöhung der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern zum 1. Januar 2024 zu prüfen, ob die jeweils maßgebende Grenze weiterhin überschritten wird. Sonst tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer ohne Bestandsschutz mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 66.600 EUR (2023, allgemein), aber nicht über 69.300 EUR (2024, allgemein). Bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig und kehren in die GKV zurück – sofern sie sich nicht innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreien lassen.

Praxistipp

Die Bezugsgrößen und die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für 2024 letztmals separat für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt. Zum 1. Januar 2025 wird die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern nach über 30 Jahren vollzogen und es wird dann bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen geben.