Gefährdungsbeurteilung – mehr Schutz für Mütter

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung

Sobald eine Frau ihre Schwangerschaft oder eine Stillzeit bekannt gibt, sind Arbeitgeber ohne Ausnahme verpflichtet, in der zweiten Stufe eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei werden die in der anlassunabhängigen Beurteilung der Stufe eins ermittelten Maßnahmen nicht nur überprüft, sondern v. a. die erforderlichen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogenen individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt. Nach den Vorgaben des AfMu müssen Arbeitgeber anlassbezogen folgende Schritte unternehmen:

  • Schutzmaßnahmen bestimmen und deren Umsetzung sicherstellen
  • Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten (Arbeitgeberpflicht)
  • Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

Während einer Schwangerschaft oder Stillzeit müssen Arbeitgeber jedoch nicht alle betriebstypischen Risiken beurteilen, sondern nur solche Gefährdungen, die einen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit und den individuellen Arbeitsbedingungen der betreffenden Frau aufweisen.