Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Entwicklung der Beitragssätze

Bereits zum 1. Juli 2023 gab es aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes umfassende Änderungen, so wurde für Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag eingeführt. Der Basisbeitrag zur Pflegeversicherung wurde auf 3,4 Prozent angehoben, der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 Prozent erhöht.

Bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung bleibt es zum 1. Januar 2024 ruhig. In der Pflegeversicherung sind keine weiteren Änderungen vorgesehen. Die Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erfahren ebenfalls keine Anpassung.

Wie im Vorjahr steigt aber der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erfolgt jährlich nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit legt ihn nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises fest. Er wird zum 1. Januar 2024 von 1,6 auf 1,7 Prozent erhöht. Die Anpassung fällt damit geringer aus als im Vorjahr, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte angehoben werden musste.

Notwendig wird die Anhebung angesichts neuer Honorarabschlüsse bei den Ärzten, Ausgabenschüben im Krankenhaus- und Arzneimittelbereich sowie stetig wachsender Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Leistungen, die über die gesetzlichen Krankenkassen aus Beiträgen anstatt aus Steuermitteln finanziert werden.

Der durchschnittliche Beitragssatz ist in der betrieblichen Praxis für den Beitragszuschuss wichtig, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten zahlen müssen. Zudem gilt er für bestimmte Personengruppen, für die die Beiträge von Dritten (z. B. vom Arbeitgeber) getragen werden, so für Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR monatlich, Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten, Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe und Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.