Gefährdungsbeurteilung – mehr Schutz für Mütter

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

Grundsätzlich gilt, dass mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen in jedem Betrieb oder Unternehmen erstellt werden müssen, auch wenn zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Schwangeren beschäftigt werden oder eine Stillzeit nicht bekannt ist. Die Betriebsgröße oder die Anzahl der Beschäftigten ist unbeachtlich. Man spricht von anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilungen der Stufe eins. Ebenso spielt keine Rolle, wie, womit und in welchem Umfang Frauen beschäftigt werden. Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung muss also z. B. auch erfolgen, wenn nur Teilzeitkräfte oder Aushilfen beschäftigt werden. Ebenso haben Auszubildende und Praktikantinnen Anspruch auf schützende Maßnahmen.

Der AfMu empfiehlt folgende Vorgehensweise für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Arbeitsbereiche und Tätigkeiten der weiblichen Beschäftigten feststellen
  • Ermittlung der mutterschutzrelevanten Gefährdungen für die Arbeitsplätze
  • Beurteilung aller mutterschutzrelevanten Gefährdungen
  • Prüfung, ob Maßnahmen zum Schutz der Frauen notwendig sind
  • Information und Unterweisung der Beschäftigten
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der erfolgten Unterweisung (Arbeitgeberpflicht)

 

Praxistipp

Bei der AfMu-Regel handelt es sich um eine Empfehlung, deren Einhaltung Arbeitgebern Sicherheit geben soll. Eine 1:1-Umsetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch droht bei nicht ausreichender Gefährdungsbeurteilung ein Bußgeld.