Digitalisierung des Meldeverfahrens

Beginn und Ende einer Elternzeit

Für Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse erhalten, sind Unterbrechungsmeldungen (Abgabegrund 51) zu übermitteln. Die sich dann in der Regel anschließende Elternzeit löst hingegen keine Pflicht zur Abgabe einer weiteren Unterbrechungsmeldung aus. Auf Grundlage der bisher vorgesehenen Arbeitgebermeldungen erlangt die Krankenkasse also keine Kenntnis über den zeitlichen Umfang der Elternzeit. Diese Information ist aber von großer Bedeutung, da bei Pflichtversicherten während der Elternzeit die Mitgliedschaft – in der Regel beitragsfrei – fortbesteht.

Auch wenn der Elternzeit kein Mutterschaftsgeldbezug vorausgegangen ist und daher keine Unterbrechungsmeldung abgesetzt wird, wie es bei den Vätern der Fall ist, besteht ein Informationsdefizit. Zwar ist zu Beginn der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 52) zu übermitteln. Wann die Beschäftigung wieder aufgenommen wurde, erfährt die Krankenkasse jedoch erst aufgrund der Jahresmeldung im Folgejahr der Wiederaufnahme der Beschäftigung.