Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht

Antragstellung für das Chancen-Aufenthaltsrecht

Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde (je nach Bundesland unterschiedlich) zu stellen. Das neu geschaffene Recht ist befristet – es tritt am 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft, sofern es nicht vom Gesetzgeber verlängert wird. Ein entsprechender Antrag muss bis zu diesem Datum gestellt sein. Demzufolge profitieren zunächst einmal auch nur Geduldete, die bis spätestens 31. Dezember 2020 eingereist sind, von der Neuregelung.

Im Anschluss: Aufenthaltserlaubnis möglich

Während der 18 Monate besteht für Beschäftigte mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht die Möglichkeit, die notwendigen Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) oder § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) zu erlangen. Voraussetzungen für ein anschließendes Bleiberecht sind u. a. die Vorlage eines Passes bzw. eines Identitätspapiers, die überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Nachweis von mündlichen Deutschkenntnissen auf A2-Niveau.