Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli

Ab dem 1. Juli 2023 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Nach der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023“ vom 15. März 2023 steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.330,16 EUR auf 1.402,28 EUR. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag dann um 527,76 EUR (bisher 500,62 EUR) und ab der zweiten bis fünften Unterhaltsverpflichtung um jeweils weitere 294,02 EUR (bisher 278,90 EUR).

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird seit dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Mit den Pfändungsfreigrenzen wird ein gesetzlich gesicherter Betrag festgelegt, den Gläubiger nicht vom Arbeitseinkommen des Verschuldeten pfänden dürfen, um dessen Existenzminimum zu sichern.