Anspruch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeit

Arbeitnehmern steht eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt dies auch dann, wenn unmittelbar davor oder danach ein freier Tag liegt. Die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit sind zwei autonome Rechte, die der Arbeitgeber getrennt voneinander gewähren muss.

Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und dem deutschen Arbeitszeitgesetz steht Beschäftigten eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden sowie eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu. Strittig war, wie diese unterschiedlichen Ruhezeiten zu gewähren sind, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen. Geklagt hatte ein Lokführer aus Ungarn, dessen Arbeitgeber ihm keine tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden gewährte, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgegangen bzw. nachgefolgt war. Der Arbeitgeber argumentierte, dass er seinem Mitarbeiter eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 42 Stunden gewähre, was deutlich über den EU-Vorgaben von 24 Stunden liegen würde.

Der EuGH stellte nun klar, dass die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer zwei voneinander unabhängige Rechte seien, die sich nicht überschneiden dürfen – auch wenn sie unmittelbar aneinander angrenzen. Dies gelte auch dann, wenn die wöchentliche Ruhezeit länger sei als von der Arbeitszeitrichtlinie vorgegeben.

EuGH, Urteil vom 2. 3. 2023, C-477/21