Unterschiede bei Nachtarbeitszuschlägen zulässig

Eine tarifliche Regelung, die unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. Sie verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, sofern ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag ersichtlich sein muss. So lautet ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Dem Urteil lag die Klage einer Beschäftigten in einem Wechselschichtmodell mit regelmäßiger Nachtarbeit zugrunde. Für das Unternehmen galt ein Manteltarifvertrag, der einen Zuschlag zum Stundenlohn für regelmäßige Nachtarbeit von 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit von 50 Prozent vorsah. Die Mitarbeiterin klagte gegen die unterschiedlich hohen Zuschläge, da sie darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sah.

Laut BAG ist die tarifliche Regelung allerdings rechtmäßig. Die unterschiedlich hohen Nachtarbeitszuschläge verstießen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund erkennbar sei. Der Tarifvertrag beinhalte einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit. Daneben bezwecke der Tarifvertrag aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitseinsätze auszugleichen. Wie dieser Ausgleich erfolgt, liege im Ermessen der Tarifparteien.

BAG, Urteil vom 22. 2. 2023, 10 AZR 332/20