Digitalisierung des Meldeverfahrens

Ausblick: Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Damit Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen können, benötigen sie in der Regel eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auch Nach- bzw. Subunternehmer müssen regelmäßig entsprechende Bescheinigungen anfordern. Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheinigen die Krankenkassen, dass der Arbeitgeber seinen Beitrags- und Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommt.

Die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nur einer Krankenkasse ist allerdings häufig nicht ausreichend. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss bei jeder Krankenkasse separat beantragt werden, mit der der Arbeitgeber die Beiträge der Beschäftigten abrechnet. Abhängig von der Wahlentscheidung der einzelnen Arbeitnehmer können also eine Vielzahl von Krankenkassen sowie die Minijob-Zentrale involviert sein. Die Beantragung und das Nachverfolgen des Eingangs von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kann dann für den Arbeitgeber sehr aufwendig werden, zumal sie bislang noch auf den unterschiedlichsten Wegen beantragt werden.

Da der Umfang der zu transportierenden Daten sehr überschaubar ist, bietet sich hier eine Digitalisierung an. Die nun zum 1. Januar 2024 vorgesehene Überführung in ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren wird einen wichtigen Beitrag zur Automatisierung im Bereich der Entgeltabrechnung leisten. Die Konzeption dieses neuen Verfahrens steht kurz vor dem Abschluss, über Einzelheiten dazu informieren wir in einer der nächsten Ausgaben.