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Praxistipp
Hier finden Sie weitere Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht.
Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht
Welche Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen?
Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG haben verschiedene sozialversicherungs- und steuerrechtliche Ansprüche (beispielhaft):
- Für Beschäftigte besteht eine Pflichtversicherung in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie haben einen Anspruch auf die elektronische Gesundheitskarte (auch die Angehörigen).
- Es besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungsleistungen (§ 52 Abs. 2 SGB III, § 60 SGB III).
- Auch BAföG (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), Kindergeld, Kinderzuschlag (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und Elterngeld (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BEEG) können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden. Vorteile für Arbeitgeber
Vorteile für Arbeitgeber
- Arbeitgeber haben (mindestens über 18 Monate) die Möglichkeit, rechtssicher den Einsatz von Geflüchteten in ihrem Unternehmen zu planen.
- Die Einrichtung von „Willkommens-Routinen“ in Form von zusätzlichem Engagement der Arbeitgeber erlangt dauerhafte Wirkung (z. B. Beschäftigten-Patenschaft, unternehmensinterne Sprachkurse bei großen Unternehmen bzw. Freistellung zum Besuch derartiger Kurse, vorübergehender Einsatz von Dolmetschern).
- Unterstützen die Arbeitgeber geflüchtete Auszubildende bei der Erfüllung der Bedingungen für dauerhafte Bleiberechte, können sie Ausbildungsabbrüche vermeiden.