Änderungen bei den Programmablaufplänen

Korrekturbedarf der bisherigen Lohnabrechnungen

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der vom BMF am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sein wird – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt.

Die Neuberechnung kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Das BMF hat mit Datum vom 14. Februar 2023 ein aktualisiertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Das Merkblatt enthält auch für Arbeitgeber interessante Informationen und berücksichtigt die zur Jahreswende verabschiedeten gesetzlichen Neuregelungen.