Steuerfreie Überlassung von Smartphone und PC

Die neuen Urteile des BFH

Arbeitgeber können Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten, auch wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, zuvor vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis erworben hat. Dies hat der BFH mit Urteilen vom 23. November 2022 (VI R 50/20, VI R 49/20 und VI R 51/20) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

Die Entscheidungen eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Arbeitgeber etwa das Smartphone des Arbeitnehmers zu einem geringen Betrag erwirbt, es aber dadurch gleichwohl zu einem betrieblichen Gerät wird und deshalb die Rücküberlassung an den Arbeitnehmer inklusive der Übernahme der anfallenden laufenden Kosten nicht zu einem steuerpflichtigen Vorteil führt.