Vier-Tage-Woche: Das gilt rechtlich

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

In allen Unternehmen und Betrieben, in denen es einen Betriebsrat oder eine andere Form der Mitarbeitervertretung gibt, kann keine einseitige Änderung eines bestehenden Arbeitszeitmodells vorgenommen werden. Denn alle Änderungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage bedürfen der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Bestehende Betriebsvereinbarungen müssten gekündigt und neue abgeschlossen werden. Auch müssten Regelungen für Überstunden und Mehrarbeit mit dem Betriebsrat neu vereinbart werden.

Damit ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Vertreter der Beschäftigten einem solchen Modell zustimmen würden, v. a. wenn die Belegschaft dies wünscht. Immerhin gibt es in zahlreichen Schichtbetrieben ja schon ähnliche Arbeitszeitregelungen.

Entscheidend ist allein, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht übergangen werden dürfen und Arbeitgebern an dieser Stelle Handlungsgrenzen gesetzt sind, die jedes Arbeitsgericht in Deutschland sofort bestätigen wird. Dienst- und Schichtpläne, flexible Arbeitszeitmodelle oder rollierende Systeme bedürfen ebenso der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Auf die Betriebsparteien käme also eine Menge Arbeit zu.

Stimmt der Betriebsrat jedoch der Einführung der Vier- Tage-Woche zu, kann sie auch im Betrieb eingeführt werden. Dabei wäre es auch zulässig, mit dem Betriebsrat die Einführung einer Art „Doppelmodell“ zu vereinbaren: Die Beschäftigten würden nicht zu langen Arbeitstagen gezwungen, sondern könnten unter festzulegenden Voraussetzungen wählen, ob sie entweder vier oder fünf Tage in der Woche arbeiten möchten.

Praxistipp

Besteht ein geltender Tarifvertrag, muss geklärt werden, ob dieser die Einführung einer Vier-Tage-Woche zulässt. Zurzeit gibt es bereits erste Tarifverträge, in denen die Vier-Tage-Woche als betriebliche Option möglich ist. Gewerkschaften stehen diesem Beschäftigungsmodell allerdings derzeit noch eher kritisch gegenüber und verweisen auf steigende Unfallgefahren bei längerer täglicher Arbeitszeit.

Sie präferieren stattdessen ein Modell, das zwar rechtlich möglich ist, in der Wirtschaft aber wenig Freunde findet: Die Streichung eines Arbeitstages, inklusive der entsprechenden Stundenzahl, bei vollem Lohnausgleich.