Erwerbsminderungsrentner: Erleichterte Wiedereingliederung

Seit dem 1. Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. In einem Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten bleibt der Rentenanspruch unabhängig vom zeitlichen Umfang der ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehen. Darauf hat aktuell die Deutsche Rentenversicherung Bund hingewiesen.

Wer in Folge eines Unfalls, einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Je nachdem, in welchem zeitlichen Umfang noch gearbeitet werden kann, wird diese als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt. Rentner, die ausprobieren wollten, ob ihnen die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist, liefen bisher Gefahr, dadurch ihren Rentenanspruch zu verlieren. Es kam daher nur selten zu einer Wiedereingliederung von Betroffenen in den Arbeitsmarkt.

Durch die nun seit dem 1. Januar 2024 geschaffene Möglichkeit, probeweise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder den zeitlichen Umfang einer bereits ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, ohne dass der Rentenanspruch dadurch entfällt, werden für die Betroffenen die Chancen auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt verbessert. Der Erprobungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber auch verkürzt oder sogar verlängert werden. Während dieser Zeit bleibt der Rentenanspruch bestehen. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

Erwerbsminderungsrentner, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten wollen, sollten ihren Rentenversicherungsträger vorab über den zeitlichen Umfang der Arbeit, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst informieren. Der durch die Erwerbstätigkeit erworbene Verdienst wird so wie bisher beim Überschreiten bestimmter Grenzen auf die Erwerbminderungsrente angerechnet. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze seit dem 1. Januar 2024 bei 18.558,75 Euro, bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 37.117,50 Euro. Eine individuell höhere Grenze kann sich beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergeben und ist abhängig von der Höhe des vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Verdienstes.

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