Vermittlungsausschussergebnis zum Wachstumschancengesetz

Der Vermittlungsausschuss hat sich am 21. Februar 2024 mit dem Wachstumschancengesetz beschäftigt. Das Vermittlungsergebnis wurde vom Bundestag am 23. Februar 2024 bestätigt. Der Bundesrat wird sich am 22. März 2024 mit dem Vermittlungsausschussergebnis beschäftigen.

Das Wachstumschancengesetz hat den Vermittlungsausschuss durchlaufen. Es sind im Vergleich zu den bisherigen Fassungen einige Änderungen vorgenommen worden. Die Zustimmung der Länder im Bundesrat am 22. März 2024 ist aktuell offen und bleibt abzuwarten. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind von den Regelungen betroffen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die beabsichtigten bzw. nicht mehr beabsichtigten lohnsteuerlichen Regelungen.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro angehoben werden. Der Vermittlungsausschuss hat hierzu keinen Änderungsvorschlag.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der sogenannten 1-Prozent-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bisher jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der bestehende Höchstbetrag soll von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben werden. Die Regelung soll gelten für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen soll nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses nicht gestrichen werden.

Versorgungsfreibetrag

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro . Der Vermittlungsausschuss hat hierzu wie auch zur Rentenbesteuerung und dem Altersentlastungsbetrag keinen Änderungsvorschlag unterbreitet.

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer

Bisher kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber aufwendig ist, soll es gestrichen werden.Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt geltend machen. Die Regelung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 gelten.

Vom Vermittlungsausschuss gestrichene lohnsteuerliche Maßnahmen:

  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand; es bleibt deshalb bei dem Anspruch auf 14 Euro bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit bzw. 28 Euro bei einer mehr als 24-stündigen Abwesenheit anlässlich einer Auswärtstätigkeit
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro ; es bleibt deshalb bei dem Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro für zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr
  • Abschaffung des Grenzbetrags i. H. v. 100 Euro bei der Pauschalversteuerung der Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung.

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