AU-Bescheinigung jetzt verpflichtend digital

Ablauf des Vorerkrankungsverfahrens

Ziel der eAU ist es nicht nur, die Papierbescheinigung zu ersetzen, sondern bisherige Probleme in Folgeprozessen zu beseitigen. Lag die AU-Bescheinigung der Krankenkasse nicht vor, weil der Versicherte ihr diese nicht eingereicht hatte, war eine Prüfung der nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anrechenbaren Vorerkrankungen durch die Krankenkasse nicht möglich. Die sich durch das sog. Vorerkrankungsverfahren ergebenden nachträglichen Anforderungen und damit verbundenen Verzögerungen im Verfahren sollen daher durch die Umsetzung der eAU gleichzeitig der Vergangenheit angehören.

Datenaustausch Entgeltersatzleistung

Im Zusammenhang mit der Einführung der eAU wurde nicht nur die Problematik der fehlenden AU-Daten gesetzgeberisch aufgegriffen, sondern auch das Vorerkrankungsverfahren angepasst. So war gesetzlich vorgesehen, dass die Krankenkassen bei Eingang einer eAU aktiv prüfen sollten, ob auf Grundlage der Angaben zur Diagnose oder weiterer ihr vorliegender Daten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten ausläuft. Die gesetzliche Regelung von vor Einführung der eAU besteht jedoch ebenfalls weiterhin fort, weshalb eine Umsetzung des Vorerkrankungsverfahrens gesetzlich sowohl im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) als auch in einem Verfahren im Zusammenhang mit der eAU vorgesehen ist.

In Abstimmung mit den Arbeitgebervertretern und dem Bundesarbeitsministerium wurde sich letztendlich dafür ausgesprochen, im Ergebnis nur ein Vorerkrankungsverfahren abbilden zu wollen. Da durch die Umsetzung der eAU die bisherigen Probleme mit dem Vorerkrankungsverfahren wohl weitgehend gelöst werden, wurde vereinbart, das bisherige Verfahren im DTA EEL beizubehalten und im Rahmen eines nächsten Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsgrundlage wieder zurückzuführen. Dies bedeutet, dass auch zukünftig anrechenbare Vorerkrankungen nur auf Anfrage der Arbeitgeber durch die Krankenkassen im DTA EEL übermittelt werden.

Zeitraum für Prüfung von Vorerkrankungen

In der Praxis treten immer wieder Irritationen dahingehend auf, wie weit zurückliegende AU-Zeiträume denn überhaupt für die Vorerkrankungsprüfung wichtig sein können. Nach vielfacher Meinung können schließlich lediglich Vorerkrankungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten berücksichtigt werden, weshalb auch nur die AU-Zeiten der letzten zwölf Monate relevant sein können.

Tatsächlich sind aber teilweise weit darüber hinausgehende AU-Zeiten für eine korrekte Vorerkrankungsprüfung erforderlich, wenn zwischen dem Ende der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nachgehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit jeweils nicht mindestens sechs Monate vergangen sind. Dann sind alle Vorerkrankungen für die Prüfung erforderlich, bis zurückgehend zur erstmalig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Bei chronischen Krankheiten kann die Ersterkrankung teilweise mehrere Jahre zurückliegen. Ausgehend von dieser sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Zwölf-Monats-Fristen zu bilden, innerhalb welcher der Arbeitgeber jeweils verpflichtet ist, sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.

Damit der Arbeitgeber diese Prüfung zukünftig besser nachvollziehen kann, wird das Vorerkrankungsverfahren mit Start der Version 11 des DTA EEL zum 1. Januar 2023 dahingehend erweitert, dass ihm der für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit maßgebende Beginn der Zwölf-Monats-Frist zusätzlich mitgeteilt wird.