Arbeitszeiten müssen erfasst werden

Was sagt das BAG?

Ausgangspunkt der Entscheidung des BAG war eine kollektivrechtliche Problemstellung. Streitig war, ob einem Betriebsrat das Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zustand. In erster Instanz war der Betriebsrat nicht erfolgreich. Das angerufene Arbeitsgericht entschied, dass einem Betriebsrat auch mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 kein Initiativrecht zur Arbeitszeiterfassung zustände. Allerdings akzeptierte die Mitarbeitervertretung diese Entscheidung nicht, und so kam der Fall zum höchsten deutschen Arbeitsgericht.

Der Betriebsrat hatte auch vor dem BAG auf den ersten Blick keinen Erfolg, denn sein Antrag wurde erneut abgewiesen. Ob Arbeitgeber sich aber im Ergebnis über dieses Urteil freuen können, ist eine ganz andere Frage.

Denn der klagende Betriebsrat war deshalb nicht erfolgreich, weil sich die Richter an die alte Regel des § 87 Abs. 1 BetrVG erinnert hatten: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nämlich immer nur dann, wenn die streitige betriebliche Angelegenheit nicht bereits gesetzlich geregelt ist. Genau diese gesetzliche Regelung bestehe nach Ansicht des BAG und zur Überraschung der Beteiligten in diesem Verfahren aber schon seit Jahren im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber seien nämlich bei einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 ArbSchG gesetzlich zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet. Das BAG hat damit klargestellt, dass eine Arbeitszeiterfassung als erforderliche Maßnahme des Arbeitsschutzes zum Zwecke des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzusehen ist, zu der Arbeitgeber verpflichtet sind.

Im Ergebnis steht einem Betriebsrat deshalb kein Initiativrecht bei Einführung einer Maßnahme zur Arbeitszeiterfassung zu, weil Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 ArbSchG ohnehin verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen.