Praxistipp

Mit dem u. a. von der Minijob-Zentrale zur Verwendung empfohlenen Personalfragebogen mit Stand von Juni 2021 wird vor diesem Hintergrund jetzt zusätzlich auch die Steuer-ID abgefragt.

Besteuerung geringfügig Beschäftigter

Neue Steuerangaben im DEÜV-Meldeverfahren

Die Arbeitgeber sind vom 1. Januar 2022 an verpflichtet, in Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Personengruppe „109“) der Minijob-Zentrale zusätzlich die Art der Besteuerung zu übermitteln, also ob die Lohnsteuer pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich müssen in aller Regel das steuerrechtliche Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers (Steuernummer) und das des Arbeitnehmers (Steuer- Identifikationsnummer – Steuer-ID) übermittelt werden.

Hintergrund ist, dass die Minijob-Zentrale in den Fällen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde handelt. Sie ist für das Erheben und Einziehen der einheitlichen Pauschsteuer zuständig und hat zu prüfen, ob die Steuern korrekt und in voller Höhe entrichtet wurden. Um bei Unstimmigkeiten zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, hatte deshalb der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, dies zukünftig durch eine Ergänzung im DEÜVMeldeverfahren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck sind die Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung (z. B. Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen) um einen Datenbaustein Steuerdaten (DBST) erweitert worden, der die beiden o.g. Informationen (Steuernummer, Steuer-ID) enthält sowie das Kennzeichen zur Art der Besteuerung:

1 = einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent

0 = alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. keine Steuern)

Die Minijobber entnehmen ihre Steuer-ID dem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) über die erstmalige Vergabe einer Steuer-ID. Sie ergibt sich aber z. B. auch aus der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung oder aus Steuerbescheiden. Ist sie nicht mehr herauszufinden, besteht auf der Homepage des BZSt die Möglichkeit, dass die Steuer-ID über ein Eingabeformular des BZSt angefordert wird.