Besteuerung geringfügig Beschäftigter

Besonderheit

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber gem. § 40a Abs. 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.

Aushilfskräfte in diesem Sinne sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden. Eine Beschäftigung der Aushilfskraft mit anderen, also mit nicht typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber an mehr als 180 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt. Im Übrigen darf der Arbeitslohn während der Beschäftigung durchschnittlich 15 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen.

Kurzfristige inländische Tätigkeit beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Abs. 7 EStG die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.