Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Nach der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022“ vom 25. Mai 2022 steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.252,64 EUR auf 1.330,16 EUR. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag ab 1. Juli 2022 um 500,62 EUR (bisher 471,44 EUR) und ab der zweiten bis fünften Unterhaltsverpflichtung um 278,90 EUR (bisher 262,65 EUR).

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurde bisher alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Mit dem sog. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) und dem darin neu gefassten § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen diese Anpassungen jetzt jährlich. Eine weitere Neuregelung hat sich in Bezug auf die Pfändbarkeit des Weihnachtsgeldes ab 2022 ergeben (vgl. § 850a Nr. 4 ZPO). Hier ist jeweils auf die Hälfte des gerundeten Pfändungsfreibetrags abzustellen (ab 1. Juli 2022: 670,00 EUR).