Praxistipp

Die KUG-Zuschüsse unterliegen, wie auch das KUG selbst, dem sog. Progressionsvorbehalt, sodass es bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer zu Nachzahlungen kommen kann.

Corona: Weitere steuerliche Entlastungen

KUG-Zuschüsse bis 30. Juni 2022 steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 zunächst bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet. Sie wird nun um weitere sechs Monate verlängert. Damit gilt die Steuerbefreiung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.