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Statusfeststellung wird vereinfacht
Abhängige Beschäftigung klar definiert
Neu im Rundschreiben ist eine konkrete und ausführliche Definition, welche Merkmale in der betrieblichen Praxis eine abhängige Beschäftigung ausmachen und durch welche Kriterien sich eine abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abgrenzt. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise konkretisiert, wie sich die persönliche Abhängigkeit durch Weisungsgebundenheit, die arbeitsrechtliche Beurteilung sowie das Unternehmerrisiko und der Kapitaleinsatz auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung auswirken. Erstmals definiert ist auch, wie neue Arbeitsformen – z. B. agile Arbeitsmethoden und Projektarbeit – im Kontext der Statuseinschätzung zu bewerten sind.
Praxistipp
In Zweifelsfällen ist es weiterhin wichtig, das optionale Anfrageverfahren zur Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Nur so erlangen die Beteiligten Rechtssicherheit und können unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen in Form von Nachzahlungen vermeiden.
Die Anmeldung einer Beschäftigung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers löst wie bisher automatisch das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aus.