Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktika

Praktikanten, die vor Beginn des Studiums ein Pflichtpraktikum ableisten müssen, das Zulassungsvoraussetzung für ein bestimmtes Studienfach ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage einer Frau, die ein Medizinstudium an einer privaten, staatlich anerkannten Universität aufnehmen wollte. Sie absolvierte hierfür von Mai bis November 2019 ein Praktikum auf der Krankenpflegestation eines Krankenhauses, da dies Zugangsvoraussetzung für das angestrebte Medizinstudium war. Nach Ende des Praktikums, für das keine Vergütung vereinbart war, verlangte sie die Zahlung von insgesamt 10.269,85 EUR brutto. Ihrer Ansicht nach habe es sich bei ihrem Praktikum um ein Vorpraktikum gehandelt und nicht um ein Pflichtpraktikum, für das laut Mindestlohngesetz (MiLoG) keine Vergütung geleistet werden muss.

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, blieb die Klage der Frau auch vor dem BAG erfolglos. Nach Ansicht des BAG sei das Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet, da § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für obligatorische Praktika während des Studiums ausschließe, sondern auch für solche Praktika gelte, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben seien.

BAG, Urteil vom 19.1.2022, 5 AZR 217/21