Praxistipp

Die gesetzlichen Grundlagen zum Jobsharing sind in § 13 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt. Arbeitgeber sollten darauf achten, in Jobsharing- Arbeitsverträgen die entsprechenden Klauseln zur grundsätzlichen Bereitschaft der Beschäftigten zur Übernahme einer Vertretung einzufügen, um zu gewährleisten, dass bei Krankheit, Urlaub oder dringenden betrieblichen Gegebenheiten auch wirklich eine Vertretung erfolgt.

Jobsharing - Kompetenz im Doppelpack

Wie gestaltet sich das Jobsharing?

Das Modell des Jobsharings (englisch für Arbeitsplatzteilung) wird allmählich beliebter, denn es eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, Fachkräfte für sich zu gewinnen und vorhandenes Know-how im Unternehmen zu halten, wenn sich im privaten Lebensbereich für eine gewisse Zeit andere Prioritäten ergeben. Gründe dafür können z. B. eine notwendige Kinderbetreuung oder Pflegetätigkeit, eine langfristige Weiterbildung oder der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung sein. So können auch hoch qualifizierte Personen Teilzeitwünsche umsetzen, ohne ihre Karriere zu gefährden. Zudem steigt die Arbeitszufriedenheit der Beteiligten zumeist deutlich.

Grundvoraussetzung für Jobsharing sind Offenheit, Transparenz und Vertrauen gegenüber dem Jobsharing-Partner, eine ähnliche Arbeitseinstellung sowie die Bereitschaft,  Verantwortung und Erfolge zu teilen und sich an Absprachen zu halten. Optimal ist, wenn sich die Kompetenzen und Interessen der Jobsharenden ergänzen.

Beim Jobsharing legen die Beschäftigten, die sich eine Stelle teilen, eigenverantwortlich fest, an welchen Arbeitstagen sie jeweils wie viele Stunden arbeiten. Auch die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche in Bezug auf die vom Unternehmen ausgegebenen Ziele werden gemeinsam untereinander aufgeteilt und in einem Arbeitsplan festgehalten, der dann für alle Beteiligten eine rechtsverbindliche Wirkung hat. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zwischen Jobsharing und der klassischen Teilzeitstelle, bei der die Beschäftigten i. d. R. voneinander unabhängig sind und sich nicht untereinander absprechen müssen.

Jobsharing kann in verschiedenen Zeitaufteilungen verwirklicht werden. Klassisch wäre die Teilung einer Vollzeitstelle in zwei halbe Stellen. Denkbar wäre aber auch eine Aufteilung einer 100-Prozent-Stelle in 30/70, 40/60 oder 20/80 Prozent. Besonders bei Leitungspositionen sind zudem Aufteilungen einer Über-100-Prozent-Stelle üblich, z. B. in 60/60 oder 70/70 Prozent, um durch Anwesenheits-Überschneidungen eine bessere Kommunikation und Abstimmung der Beteiligten zu gewährleisten.