Praxistipp

Die Impfpflicht gilt für alle Personen, die in einer der genannten oder vergleichbaren Bereiche arbeiten. Welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei ohne jeden Belang. Die Impfpflicht gilt nämlich an allen Arbeitsplätzen in einer der genannten Einrichtungen, und zwar auch dann, wenn kein Kontakt zu Patienten oder zu betreuenden Personen besteht (z. B. auch für Bürokräfte oder Handwerker der Einrichtung). Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können – auch dies muss belegt werden.

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen

Für welche Berufe und ab wann gilt eine Impfpflicht?

Über das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um § 20a IfSG erweitert. In dieser Vorschrift sind die maßgeblichen Regelungen zur Impfpflicht verankert.

Die Impfpflicht gilt derzeit ausdrücklich nur für Gesundheits- und Pflegeberufe. In diesem Sektor läuft jedoch ein Countdown: Bis spätestens 15. März 2022 müssen alle in dieser Branche beschäftigten Personen nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind. Diese Verpflichtung gilt u. a. in Krankenhäusern und Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen für Heilberufe, bei Rettungsdiensten, in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, in Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege, Heilpraxen und auch in Gesundheitsämtern sowie für Begutachtungs- und Prüfdienste und ähnliche Berufsfelder. Für Patienten oder zu behandelnde und zu betreuende Personen gilt die Impfpflicht ausdrücklich nicht.

Verliert der Nachweis aufgrund Zeitablaufs seine Gültigkeit, ist ab dem 16. März 2022 innerhalb eines Monats ein aktualisierter Nachweis vorzulegen.