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Arbeit auf Abruf: Keine Bindungswirkung durch früheres Abrufverhalten
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil klargestellt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023, 5 AZR 22/23). Gemäß dem BAG-Urteil kann man aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber in einem früheren Zeitraum den Arbeitnehmer mehr als 20 Stunden pro Woche abgerufen hat, nicht schließen, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere wöchentliche Arbeitszeit binden wolle.
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin auf Abruf beschäftigt wird. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur wöchentlichen Stundenzahl. Die Frau hat sich darauf berufen, dass sie von ihrem Arbeitgeber in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich zur Arbeit abgerufen worden sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass dies die nunmehr geschuldete und vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitszeit sei. Ab 2020 verringerte sich der Umfang des Abrufs. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 nicht den Umfang der vorherigen Jahre erreichte, verlangte die Arbeitnehmerin eine Vergütung für die nicht abgerufenen Stunden.
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Es stellte klar: Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschlossen, können die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reicht aber nach BAG-Ansicht das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers komme kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend zu, er wolle sich für die Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden.